Erbrecht-Glossar A–Z
Die wichtigsten Begriffe des deutschen Erbrechts kompakt erklärt: vom Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis hin zu Testamentsvollstreckung und Erbschaftsteuer. Jeder Eintrag verweist auf die einschlägigen Vorschriften im BGB und auf die passenden Ratgeber.
A
- Anfechtung eines Testaments
Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser sich geirrt hat, bedroht wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dessen Existenz er nichts wusste. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis.
- Anwachsung
Fällt einer von mehreren Miterben weg, wächst sein Anteil den übrigen Erben proportional zu, sofern weder Ersatzerbe noch andere Regel greift.
- Auflage
Eine Auflage verpflichtet einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung, ohne dass ein Dritter darauf einen unmittelbaren Anspruch hat – etwa zur Grabpflege oder Tierversorgung.
- Ausgleichungspflicht
Abkömmlinge müssen sich bestimmte Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung anrechnen lassen.
- Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis und auf Auskunft über Schenkungen der letzten zehn Jahre – wahlweise privatschriftlich oder notariell.
B
- Bedürftigentestament
Ein Bedürftigentestament schützt einen überschuldeten oder hilfebedürftigen Erben davor, dass Gläubiger oder Sozialleistungsträger den Nachlass abschöpfen. Es wird strukturiert wie das Behindertentestament, aber mit anderer Zielgruppe.
- Behindertentestament
Das Behindertentestament sichert ein Kind mit Behinderung am Nachlass, ohne dass dessen Sozialleistungen gekürzt werden oder der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreift. Es kombiniert Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung.
- Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben für den zweiten Erbfall bestimmen.
D
- Dreißigster
Der Dreißigste verpflichtet die Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todes zum Haushalt gehörten, 30 Tage lang Unterhalt und die Nutzung der Wohnung zu gewähren.
- Dürftigkeitseinrede
Die Dürftigkeitseinrede schützt den Erben vor unbeschränkter Haftung, wenn der Nachlass weder für ein Nachlassinsolvenzverfahren noch für eine Nachlassverwaltung ausreicht.
E
- Ehegattenerbrecht
Das Ehegattenerbrecht regelt die Erbquote des überlebenden Ehegatten neben Verwandten und ist eng mit dem Güterstand verknüpft.
- Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Andernfalls ist es formunwirksam.
- Enterbung
Eine Enterbung ist die Anordnung im Testament, dass ein gesetzlicher Erbe nicht erben soll. Der Pflichtteil bleibt grundsätzlich erhalten – ein vollständiger Ausschluss erfordert eine wirksame Pflichtteilsentziehung.
- Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung ist die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben und beendet die Erbengemeinschaft. Sie erfolgt vorrangig durch einvernehmlichen Auseinandersetzungsvertrag.
- Erbausschlagung
Wer ein Erbe nicht annehmen will, muss es innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und seines Berufungsgrundes ausschlagen. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlicher Form abzugeben.
- Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung ist die testamentarische Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Wer als Erbe eingesetzt wird, tritt mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
- Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden. Sie hält den Nachlass als Gesamthandsvermögen, kann nur einstimmig verfügen und ist auf Auseinandersetzung angelegt.
- Erbfall
Mit dem Tod einer Person tritt der Erbfall ein: Der Nachlass geht als Ganzes auf die Erben über.
- Erbquote
Die Erbquote ist der rechnerische Bruchteil, mit dem ein Erbe am Gesamtnachlass beteiligt ist – etwa 1/2 für den Ehegatten neben einem Kind.
- Erbrechtlicher Zugewinnausgleich
Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel als Zugewinnausgleich – unabhängig vom tatsächlich erzielten Zugewinn.
- Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben. Höhe und Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis – für Ehegatten 500.000 EUR, für Kinder 400.000 EUR pro Elternteil.
- Erbschein
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über die Erbenstellung. Er weist gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden nach, wer Erbe geworden ist und in welcher Höhe.
- Erbscheinsantrag
Der Erbscheinsantrag wird beim Nachlassgericht gestellt und muss eidesstattlich versichert werden. Er beweist die Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchamt und Schuldnern.
- Erbteil
Der Erbteil ist der quotenmäßige Anteil eines Miterben am gesamten Nachlass – kein konkreter Gegenstand, sondern eine Bruchteilsbeteiligung am Gesamthandsvermögen.
- Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen genötigt oder eine solche gefälscht hat. Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtungsklage geltend gemacht.
- Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die – anders als ein Testament – nur einvernehmlich aufgehoben werden kann. Er muss vor einem Notar geschlossen werden.
- Erbverzicht
Mit dem Erbverzicht schließt ein gesetzlicher Erbe sich selbst zu Lebzeiten des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Vertrag bedarf notarieller Form.
- Ersatzerbe
Der Ersatzerbe rückt nach, wenn der zunächst eingesetzte Erbe vor dem Erbfall stirbt oder die Erbschaft ausschlägt.
- Europäische Erbrechtsverordnung
Die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) bestimmt, welches nationale Erbrecht in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU gilt – grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- Europäisches Nachlasszeugnis
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) weist Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker in allen EU-Staaten außer Dänemark und Irland aus.
F
- Fiskuserbrecht
Sind keine Verwandten oder Ehegatten vorhanden und greift kein Testament, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
- Freibetrag bei Erbschaftsteuer
Persönliche Freibeträge mindern die erbschaftsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Sie betragen unter anderem 500.000 EUR (Ehegatte), 400.000 EUR (Kind) und 200.000 EUR (Enkel) – pro Schenker/Erblasser und alle zehn Jahre erneut.
G
- Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten. Es enthält oft wechselbezügliche Verfügungen.
- Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorliegt. Sie beruft die Verwandten nach Ordnungen und den Ehegatten gesondert.
N
- Nacherbe
Der Nacherbe erbt nach dem Vorerben dasselbe Vermögen ein zweites Mal. Bis zum Nacherbfall hat er eine gesicherte Anwartschaft.
- Nachlassabwicklung
Nachlassabwicklung umfasst alle Schritte nach dem Erbfall: Sicherung des Nachlasses, Eröffnung des Testaments, Erbenstellung klären, Verbindlichkeiten regeln, Vermögen aufteilen.
- Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist die für Erbsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es eröffnet Testamente, erteilt Erbscheine und nimmt Ausschlagungserklärungen entgegen.
- Nachlassinsolvenz
Die Nachlassinsolvenz ist das Insolvenzverfahren über den Nachlass. Sie wird vom Erben beantragt, wenn der Nachlass überschuldet ist, und beschränkt die Haftung auf den Nachlass.
- Nachlasspflegschaft
Bei unbekannten oder noch nicht feststehenden Erben ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten.
- Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten sind die Schulden des Erblassers und die durch den Erbfall entstehenden Pflichten – etwa Pflichtteile, Vermächtnisse, Beerdigungskosten, Steuern.
- Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist die gerichtlich angeordnete Sonderverwaltung eines Nachlasses zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger – mit dem Effekt, dass die Erben nur noch beschränkt mit dem Nachlass haften.
- Nießbrauch
Der Nießbrauch ist das umfassende Nutzungsrecht an einer fremden Sache – er gibt dem Berechtigten alle Erträge und die Nutzungsmöglichkeit, lässt das Eigentum aber unberührt. In der Nachfolgeplanung sichert er den Schenker.
- Nottestament
Nottestamente sind besondere Testamentsformen für Notfälle – das Bürgermeister-, das Drei-Zeugen- und das See-Testament. Sie sind nur drei Monate wirksam, falls der Erblasser überlebt.
Ö
- Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet. Es bietet hohe Beweissicherheit und ersetzt im Erbfall oft den Erbschein.
P
- Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er besteht als reiner Geldanspruch gegen die Erben.
- Pflichtteilsentziehung
Die Pflichtteilsentziehung ist die einzige Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch vollständig zu nehmen. Sie setzt schwere Verfehlungen wie Tötungsversuch oder ein zu mindestens einem Jahr verurteiltes Verbrechen voraus und muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden.
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch rechnet Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre fiktiv zum Nachlass hinzu, damit der Pflichtteil nicht durch Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten ausgehöhlt wird.
- Pflichtteilsrestanspruch
Wer als Pflichtteilsberechtigter erbt, aber durch Beschwerungen (Vermächtnisse, Auflagen, Vor-/Nacherbschaft) weniger als seinen Pflichtteilswert erhält, kann den Differenzbetrag als Pflichtteilsrestanspruch verlangen.
- Pflichtteilsstundung
Die Pflichtteilsstundung ermöglicht es dem Erben, die Auszahlung des Pflichtteils zu strecken, wenn die sofortige Erfüllung ihn unbillig hart treffen würde.
- Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzicht ist ein notarieller Vertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem, mit dem dieser zu Lebzeiten gegen oder ohne Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichtet.
S
- Schenkung von Todes wegen
Eine Schenkung von Todes wegen ist eine Zuwendung, die unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Sie unterliegt den Formvorschriften des Erbrechts.
- Sittenwidrigkeit eines Testaments
Ein Testament ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt – etwa beim sogenannten Geliebten-Testament oder bei Knebelung von Familienangehörigen.
T
- Teilungsanordnung
Mit der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, welcher Miterbe welchen Nachlassgegenstand bei der Auseinandersetzung erhalten soll. Die Quote bleibt unverändert.
- Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung ist die zwangsweise Versteigerung einer Nachlassimmobilie auf Antrag eines Miterben, um die Erbengemeinschaft hinsichtlich dieser Immobilie aufzulösen.
- Testament
Ein Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der ein Erblasser für den Fall seines Todes Erben einsetzt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Es ist jederzeit widerruflich.
- Testamentsanfechtung
Ein Testament kann wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund angefochten werden.
- Testamentseröffnung
Das Nachlassgericht eröffnet jedes ihm bekannte Testament nach dem Erbfall, dokumentiert den Inhalt und benachrichtigt die Beteiligten.
- Testamentsvollstreckung
Ein Testamentsvollstrecker verwaltet und verteilt den Nachlass nach den Anordnungen des Erblassers. Er sichert die Umsetzung des letzten Willens und schützt vor Streit unter den Erben.
- Testierfähigkeit
Testierfähig ist, wer in der Lage ist, die Bedeutung einer Verfügung von Todes wegen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sie wird grundsätzlich vermutet, ist aber bei Demenz oder schweren psychischen Erkrankungen ein häufiger Streitpunkt.
U
- Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge ist die geordnete Übergabe eines Unternehmens auf den Nachfolger – innerhalb der Familie oder an Dritte. Sie kombiniert Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht.
V
- Verjährung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung erfahren hat – kenntnisunabhängig spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
- Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils an eine Person, ohne dass diese Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben.
- Vor- und Nacherbschaft
Bei der Vor- und Nacherbschaft erbt zunächst der Vorerbe, beim Eintritt des Nacherbfalls geht der Nachlass automatisch auf den Nacherben über. So lässt sich Vermögen über Generationen oder kritische Lebensphasen steuern.
- Voraus des Ehegatten
Der Voraus ist das Recht des überlebenden Ehegatten, die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke vorab aus dem Nachlass zu erhalten.
- Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis weist einem Miterben einen Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil zu. Es wird nicht auf die Erbquote angerechnet.
- Vorerbe
Der Vorerbe erhält den Nachlass zunächst, ist aber in seinen Verfügungen beschränkt: er muss das Vermögen für den Nacherben erhalten.
- Vorweggenommene Erbfolge
Vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten auf die künftigen Erben – meist in Verbindung mit Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsklauseln.
W
- Wertermittlung des Nachlasses
Für die Berechnung von Pflichtteil und Erbquote wird der Nachlass zum Stichtag des Todes mit dem Verkehrswert bewertet. Bei Immobilien und Unternehmen ist ein Sachverständigengutachten häufig unverzichtbar.
Z
- Zugewinnausgleich im Erbfall
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten pauschal durch ein zusätzliches Viertel des Erbteils erbracht (§ 1371 BGB).