Wertermittlung des Nachlasses
Maßgeblich ist nach § 2311 BGB der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die steuerlichen Werte (z. B. Bedarfswert nach BewG) sind dafür ungeeignet und liegen oft deutlich unter dem Verkehrswert.
Bei Immobilien werden Vergleichswert-, Sachwert- und Ertragswertverfahren herangezogen; bei Unternehmen das vereinfachte Ertragswertverfahren oder das IDW S 1. Schenkungen werden zum Zeitpunkt der Schenkung, ggf. indexiert, angesetzt.
Der Pflichtteilsberechtigte kann auf Kosten des Nachlasses ein Wertgutachten verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist gerade bei Streit über Immobilien praktisch zentral.
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