Erbverzicht
Der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) wirkt umfassender als die Erbausschlagung: Er erfasst im Zweifel auch das Pflichtteilsrecht und betrifft alle Abkömmlinge des Verzichtenden.
Sinnvoll ist der Verzicht in der Nachfolgeplanung – etwa wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten ausgestattet wurde oder das Unternehmen einem Geschwister überlassen werden soll. Häufig wird ein Abfindungsbetrag vereinbart.
Möglich ist auch der reine Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB), der die Erbenstellung unangetastet lässt, aber die spätere Pflichtteilsforderung ausschließt.
Auch bekannt als: notarieller Erbverzicht.
Weiterlesen
- Themenseite: Nachlassplanung →
Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
- Themenseite: Pflichtteil →
Pflichtteil nach § 2303 BGB: Wer berechtigt ist, wie hoch er ist und wie Sie ihn durchsetzen. Vermittlung an Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Region.
Zurück zur Glossar-Übersicht.