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Pflichtteil berechnen: Höhe, Quote und Nachlasswert

Die zwei Faktoren der Berechnung

Der Pflichtteil ergibt sich aus einer einfachen Formel: Pflichtteilsquote multipliziert mit dem Nachlasswert. Schwierig sind die beiden Faktoren im Detail. Die Quote setzt voraus, dass man den gesetzlichen Erbteil korrekt bestimmt, und der Nachlasswert verlangt eine vollständige Bewertung von Aktiva und Verbindlichkeiten.

Schritt 1: Die Pflichtteilsquote bestimmen

Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den gesetzlichen Erbteil bestimmen die Verwandtschaft, der Güterstand des Ehegatten und die Zahl der Miterben.

KonstellationGesetzlicher ErbteilPflichtteilsquote
Ein Kind, kein Ehegatte1/11/2
Zwei Kinder, kein Ehegatteje 1/2je 1/4
Ehegatte (Zugewinn) und ein Kindje 1/2je 1/4
Ehegatte (Zugewinn) und zwei KinderEhegatte 1/2, Kinder je 1/4Ehegatte 1/4, Kind je 1/8

Schritt 2: Den Nachlasswert ermitteln

Maßgeblich ist der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Aktivnachlass werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.

Zum Aktivnachlass zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögenswerte. Abzuziehen sind die Schulden des Erblassers, die Beerdigungskosten und die Kosten der Nachlassregelung. Bei Immobilien und Unternehmen ist die Bewertung häufig der grösste Streitpunkt, weil der Verkehrswert zu schätzen ist und ein Sachverständigengutachten nötig werden kann.

Rechenbeispiel

Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und enterbt eines davon. Der Nachlass hat einen Wert von 400.000 Euro nach Abzug der Verbindlichkeiten. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt, der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes liegt also bei 1/2. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte davon, somit 1/4. Der Pflichtteil beträgt ein Viertel von 400.000 Euro, also 100.000 Euro. Diesen Betrag kann das enterbte Kind als Geldanspruch vom Erben verlangen.

Was den Pflichtteil erhöhen kann

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, kommt zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 2325 BGB in Betracht. Dann werden bestimmte Schenkungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, was den Anspruch erhöht. Dieser Ergänzungsanspruch ist eigenständig und kann auch dann bestehen, wenn der eigentliche Nachlass gering ist.

Der Auskunftsanspruch als Voraussetzung

Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass oft nicht. Deshalb gibt Paragraph 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf ein vollständiges Bestandsverzeichnis. Erst mit dieser Auskunft lässt sich der Pflichtteil beziffern. Bei Zweifeln an der Richtigkeit kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Typische Fehler

Falsche Quote durch Verkennen des Güterstands. Unvollständige Bewertung des Nachlasses, besonders bei Immobilien. Übersehen von Schenkungen und damit des Ergänzungsanspruchs. Verzicht auf die Auskunft, sodass der Anspruch nicht beziffert werden kann. Untätigkeit bis zur Verjährung.

Häufige Fragen

Wie berechne ich meinen Pflichtteil?

Pflichtteilsquote multipliziert mit dem Nachlasswert zum Todeszeitpunkt. Die Quote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wie hoch ist der Pflichtteil eines enterbten Kindes?

Die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil je 1/2, der Pflichtteil also je 1/4 des Nachlasses.

Zählt das Haus zum Nachlass?

Ja, mit seinem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt. Die Bewertung ist häufig streitig und kann ein Gutachten erfordern.

Erhöhen Schenkungen meinen Pflichtteil?

Schenkungen der letzten zehn Jahre können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 2325 BGB berücksichtigt werden und den Anspruch erhöhen.

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Weiterführend: Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen, Auskunftsanspruch durchsetzen, Pflichtteil einklagen.

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