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Sittenwidrigkeit eines Testaments

Maßstab ist § 138 BGB. Die Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend: Allein die Bevorzugung einer Geliebten oder die Enterbung der Kinder reicht nicht aus. Hinzukommen müssen besondere Umstände, etwa eine Belohnung für sexuelle Hingabe.

Auch dauerhafte Verhaltensvorschriften (‚nur wenn meine Tochter den Familiennamen behält‘) sind nicht per se sittenwidrig – sie geraten erst in die Sittenwidrigkeit, wenn sie unangemessen in die Lebensführung eingreifen.

Bei Behindertentestamenten hat der BGH die Sittenwidrigkeit ausdrücklich verneint: Die Sicherung des behinderten Kindes ist legitim und der Sozialhilfeträger hat keine schützenswerte Position.

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