Ehegattenerbrecht
Der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Erben erster Ordnung ein Viertel, neben der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Quote pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB).
Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel, neben mehreren Kindern zu mindestens einem Viertel. Bei Gütergemeinschaft gelten Sonderregeln.
Das Ehegattenerbrecht entfällt mit Rechtshängigkeit eines begründeten Scheidungsantrags (§ 1933 BGB). Wer auseinander leben, aber nicht enterben will, muss aktiv testieren.
Auch bekannt als: Erbrecht des Ehegatten, Erbrecht des überlebenden Partners.
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