Schenkung von Todes wegen
§ 2301 BGB ordnet an, dass solche Schenkungsversprechen den Regeln über Verfügungen von Todes wegen unterliegen – sie müssen also als Testament oder Erbvertrag erfolgen, sonst sind sie unwirksam.
Eine Ausnahme gilt für die ‚vollzogene‘ Schenkung: Vollzieht der Schenker die Schenkung bereits zu Lebzeiten, gelten die Regeln des allgemeinen Schenkungsrechts (§§ 516 ff. BGB).
Praktisch wichtig wird die Norm in Bankvollmachten über den Tod hinaus und bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall (Lebensversicherung, Sparbuch).
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Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
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