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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Ohne Bewertungsgrundlage kein Pflichtteil: § 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Informationsrechte gegenüber den Erben – Nachlassverzeichnis, Wertermittlung, persönliches Hinzuziehen beim Erstellen des Verzeichnisses.

Besonders wirksam ist das notarielle Nachlassverzeichnis: Der Notar ermittelt selbst – mit dem Hebel von Bankenauskünften, Grundbuchabfragen und Befragungen – und haftet für Vollständigkeit. Die Kosten trägt der Nachlass.

Verweigert der Erbe Auskunft, wird sie im Stufenklageverfahren gerichtlich erzwungen – Auskunft, eidesstattliche Versicherung, dann Zahlung.

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