Dürftigkeitseinrede
Erhebt der Erbe die Einrede gegenüber den Gläubigern, beschränkt sich seine Haftung auf den vorhandenen Nachlass (§ 1990 BGB). Er kann die Befriedigung verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht.
Voraussetzung ist die ‚Dürftigkeit‘ des Nachlasses – also dass auch ein förmliches Verfahren wirtschaftlich keinen Sinn macht. Der Erbe trägt im Streit die Darlegungslast.
Die Einrede ist häufig die letzte Verteidigungslinie in Kleinst- und Überschuldungsnachlässen. Sie ersetzt keine Ausschlagung; wer ausschlagen kann, schlägt im Zweifel aus.
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