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Voraus des Ehegatten

Neben den Erben erster Ordnung erhält der Ehegatte die Haushaltsgegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts braucht. Neben den Erben zweiter Ordnung oder Großeltern bekommt er sie vollständig.

Der Voraus ist ein gesetzliches Vermächtnis und mindert den Wert des Nachlasses für die Erbteilung. In der Pflichtteilsberechnung bleibt er regelmäßig außen vor.

Praktisch wichtig wird der Voraus in Erbengemeinschaften mit Kindern aus erster Ehe – die Haushaltsgegenstände sind dem überlebenden Ehegatten regelmäßig sicher.

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