erbklar.de

Erbe ausschlagen: Frist, Form und Folgen bei überschuldetem Nachlass

Warum man ein Erbe ausschlägt

Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über, einschliesslich der Schulden. Der Erbe haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, drohen dem Erben also fremde Schulden. In diesem Fall ist die Ausschlagung der klare Weg, um die Haftung zu vermeiden. Auch aus anderen Gründen, etwa um den Nachlass dem nächsten in der Reihe zukommen zu lassen, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein.

Die Sechs-Wochen-Frist

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung erfährt. Ist er durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Bei Auslandsbezug, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland wohnte oder der Erbe sich im Ausland aufhält, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, sie kann vom Gericht nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, gilt das Erbe als angenommen.

Die Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form, also über einen Notar. Eine formlose Erklärung, etwa ein einfacher Brief, genügt nicht. Wer ausschlägt, sollte die Wirkung kennen: Er wird so behandelt, als hätte er beim Erbfall nicht gelebt, an seine Stelle treten die nächsten Erben.

Wirkung und Kettenreaktion

Wichtig ist die Kettenwirkung: Schlägt ein Erbe aus, rückt der nächste nach, häufig die eigenen Kinder. Bei überschuldetem Nachlass müssen deshalb oft alle in Betracht kommenden Erben einer Familie ausschlagen, auch für minderjährige Kinder. Sonst landet die Überschuldung beim Nächsten in der Reihe.

AspektFolge
Haftungkeine Haftung für Nachlassschulden mehr
Erbfolgeder nächste Berufene rückt nach, oft das eigene Kind
Pflichtteilgrundsätzlich Verlust, mit Ausnahmen beim Ehegatten

Alternative zur Ausschlagung: Haftungsbeschränkung

Wer das Erbe behalten, aber nicht mit dem eigenen Vermögen haften will, kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nach den Paragraphen 1975 ff. BGB. Das ist sinnvoll, wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist, oder wenn er werthaltige Teile enthält. Welcher Weg passt, sollte rasch anwaltlich geprüft werden, weil die Ausschlagungsfrist kurz ist.

Typische Fehler

Versäumen der kurzen Sechs-Wochen-Frist. Formlose statt formgerechte Ausschlagung. Übersehen, dass die Schulden nach Ausschlagung beim nächsten Erben landen, auch bei den eigenen Kindern. Vorschnelle Ausschlagung, obwohl eine Haftungsbeschränkung den werthaltigen Nachlass gerettet hätte.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufung, bei Auslandsbezug sechs Monate. Die Frist ist nicht verlängerbar.

Wie schlage ich ein Erbe aus?

Durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt über einen Notar. Ein einfacher Brief genügt nicht.

Was passiert mit den Schulden nach der Ausschlagung?

Sie gehen auf den nächsten Berufenen über, oft die eigenen Kinder. Bei überschuldetem Nachlass müssen daher meist alle in Betracht kommenden Erben ausschlagen.

Gibt es eine Alternative zur Ausschlagung?

Ja, die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, wenn der Nachlass behalten werden soll.

Über diese Plattform werden Sie an einen geprüften Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Region vermittelt.

Weiterlesen

Ihre Situation in Ruhe besprechen

Wir vermitteln Sie an einen geprüften Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Region. Kostenfrei, vertraulich und ohne Verpflichtung.

Passenden Anwalt finden

Weiterführend: Nachlassabwicklung, Erbschein beantragen, Nachlassplanung.

Anwalt für Erbrecht finden