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Erbvertrag

Im Erbvertrag binden sich die Parteien gegenseitig: Eine einseitige Änderung ist nur möglich, soweit sich der Erblasser einen Rücktritt vorbehalten hat (§§ 2293 ff. BGB) oder ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Typische Einsatzfelder sind die Sicherung von Unterhalts- oder Pflegezusagen, die Nachfolge in Unternehmen und Patchwork-Konstellationen, in denen ein gemeinschaftliches Testament nicht möglich ist (unverheiratete Paare).

Wer den Erbvertrag mit einer Schenkung oder einem Pflichtteilsverzicht kombiniert, kann sehr stabile Nachfolgelösungen bauen. Wegen der starken Bindungswirkung gehört der Erbvertrag in qualifizierte Hand.

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  • Themenseite: Testament

    Testament rechtssicher gestalten oder anfechten: Formen, Formstrenge, Anfechtungsgründe und Fristen. Vermittlung an Fachanwalt für Erbrecht.

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    Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.

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