Pflichtteil stunden: Wann der Erbe Aufschub verlangen kann
Voraussetzungen für die Stundung
Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: (1) Die sofortige Zahlung würde den Erben ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn die Erfüllung den Verkauf des Familienheims oder die Aufgabe einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zwingen würde. (2) Die Stundung ist dem Pflichtteilsberechtigten unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar. (3) Der Stundungsantrag wird rechtzeitig gestellt – meist bereits in der Klageerwiderung.
Sind nicht alle drei Voraussetzungen gegeben, ordnet das Gericht die sofortige Fälligkeit an. Nur in 10–15 Prozent der Pflichtteilsstreitigkeiten wird tatsächlich gestundet.
Dauer, Verzinsung, Sicherheiten
Maximal fünf Jahre Stundung. Verzinsung üblicherweise 4 Prozent über Basiszinssatz (entspricht etwa 6,5 Prozent in 2025). Bei längeren Stundungen oder hohem Pflichtteil muss der Erbe Sicherheit leisten – Grundschuldeintragung am Familienheim ist üblich.
Der Pflichtteilsberechtigte kann jederzeit vorzeitige Auszahlung verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erben so verbessert haben, dass die Stundungsgründe wegfallen.
Strategie für beide Seiten
Für den Erben: Stundungsantrag früh stellen, Hartfall konkret nachweisen (Verkaufsbedarf, Familiensituation, Schulden), realistischen Tilgungsplan vorlegen.
Für den Berechtigten: Stundung nur akzeptieren gegen dingliche Sicherheit (Grundschuld) und mit klarer Verzinsung. Eine ungesicherte Stundung über fünf Jahre kann zum Totalausfall führen, wenn der Erbe in der Zwischenzeit insolvent wird.
Häufige Fragen
Reicht 'kein Geld da' als Stundungsgrund?
Nein. Liquiditätsmangel allein genügt nicht. Es muss eine echte Härte vorliegen – Verlust der Wohnung, Existenzgefährdung, gesundheitliche Belastung.
Wer entscheidet über die Stundung?
Das Prozessgericht in der Zahlungsklage. Ohne Klage gibt es keine gesetzliche Stundung – eine vertragliche Vereinbarung ist immer möglich.
Kann ich als Erbe Ratenzahlung statt Stundung anbieten?
Ja. § 2331a BGB sieht ausdrücklich auch Ratenzahlung vor. In der Praxis vereinbaren die Parteien häufig 24 bis 48 Monatsraten plus Verzinsung.
Was, wenn der Erbe vorzeitig verkauft?
Mit Verkauf des Familienheims entfällt regelmäßig die Stundungsgrundlage. Der Pflichtteilsberechtigte kann sofortige Fälligkeit verlangen.
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