Enterbung
Enterbung kann ausdrücklich erfolgen (‚Mein Sohn X wird enterbt‘) oder konkludent, indem der Erblasser andere Personen so umfassend als Erben einsetzt, dass für gesetzliche Erben kein Erbteil mehr verbleibt.
Wer enterbt ist, wird kein Erbe, übernimmt keine Nachlassverbindlichkeiten – und behält trotzdem den Pflichtteilsanspruch in Geld gegen die tatsächlichen Erben. Das wird in der Beratung oft missverstanden.
Soll die enterbte Person auch den Pflichtteil verlieren, ist eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB nötig – mit konkretem, im Testament benanntem Entziehungsgrund.
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