Pflichtteilsverzicht
Anders als die einseitige Entziehung setzt der Verzicht die Mitwirkung des Berechtigten voraus. Er wird typischerweise im Rahmen vorweggenommener Erbfolge eingesetzt, etwa wenn ein Kind ein Unternehmen oder eine Immobilie zu Lebzeiten erhält und im Gegenzug für sich (und meist auch seine Abkömmlinge) auf den Pflichtteil verzichtet.
Der Verzicht muss zur Wirksamkeit zwingend notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Er kann auf bestimmte Gegenstände, eine bestimmte Quote oder unter Bedingungen erklärt werden.
Wirtschaftlich ist häufig die Höhe und Bewertung der Abfindung der eigentlich heikle Punkt. Ein steuerlich und erbrechtlich sauber gestalteter Verzicht ist eines der wirksamsten Werkzeuge der Nachfolgeplanung.
Auch bekannt als: Erbverzicht, Verzichtsvertrag.
Weiterlesen
- Themenseite: Pflichtteil →
Pflichtteil nach § 2303 BGB: Wer berechtigt ist, wie hoch er ist und wie Sie ihn durchsetzen. Vermittlung an Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Region.
- Themenseite: Nachlassplanung →
Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
Zurück zur Glossar-Übersicht.