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Erbausschlagung

Mit der Ausschlagung gilt der Anfall des Erbes als nicht erfolgt (§ 1953 BGB). An die Stelle des Ausschlagenden treten – bei Abkömmlingen – seine Kinder, sonst der nächste gesetzliche Erbe.

Die Frist beträgt regulär sechs Wochen, bei Auslandsaufenthalt oder ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers sechs Monate. Verstreicht die Frist, gilt das Erbe als angenommen – mit unbegrenzter Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Pflichtteilsberechtigte verlieren durch die Ausschlagung in der Regel auch den Pflichtteil. Ausnahmen gelten für den Ehegatten und bei Beschränkungen / Belastungen nach § 2306 BGB.

Auch bekannt als: Ausschlagung, Erbschaftsausschlagung.

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