Pflichtteil entziehen: Die engen Voraussetzungen des Paragraphen 2333 BGB
Enterbung und Pflichtteilsentziehung sind nicht dasselbe
Wer einen Angehörigen im Testament übergeht, enterbt ihn, doch der Pflichtteil bleibt bestehen. Die Pflichtteilsentziehung geht weiter: Sie nimmt dem Berechtigten auch den Pflichtteil. Genau deshalb sind die Hürden hoch, denn der Pflichtteil ist verfassungsrechtlich geschützt. Eine Entziehung ist nur bei den gesetzlich genannten schweren Verfehlungen möglich.
Die abschliessenden Gründe des Paragraphen 2333 BGB
Diese Aufzählung ist abschliessend. Andere Gründe, etwa Kontaktabbruch, unterschiedliche Lebensentwürfe oder familiärer Streit, rechtfertigen keine Entziehung. Ob ein Vergehen schwer genug ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die Verfehlung muss so gravierend sein, dass dem Erblasser die Teilhabe des Berechtigten am Nachlass unzumutbar ist.
| Grund | Inhalt |
|---|---|
| Nachstellen nach dem Leben | der Berechtigte trachtet dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben |
| Verbrechen oder schweres Vergehen | vorsätzliche schwere Straftat gegen Erblasser oder nahestehende Personen |
| Verletzung der Unterhaltspflicht | böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser |
| Freiheitsstrafe ab einem Jahr | rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat zu mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist |
Formale Voraussetzungen
Der Entziehungsgrund muss im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorliegen und in dieser ausdrücklich angegeben werden. Eine pauschale Entziehung ohne Begründung ist unwirksam. Im Streitfall trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Entziehung beruft, in der Regel der begünstigte Erbe.
Verzeihung hebt die Entziehung auf
Verzeiht der Erblasser dem Berechtigten die Verfehlung, wird eine angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam. Die Verzeihung ist eine tatsächliche Haltung der Versöhnung und kann auch ohne ausdrückliche Erklärung vorliegen. Allein der Umstand, dass der Berechtigte später wieder im Haus des Erblassers wohnt, bedeutet aber noch keine Verzeihung.
Häufige Fragen
Kann ich einem Kind den Pflichtteil entziehen, weil der Kontakt abgebrochen ist?
Nein. Kontaktabbruch oder familiärer Streit zählen nicht zu den abschliessenden Gründen des Paragraphen 2333 BGB. Eine Entziehung setzt eine schwere Verfehlung voraus.
Welche Gründe rechtfertigen eine Pflichtteilsentziehung?
Nachstellen nach dem Leben, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen Erblasser oder Nahestehende, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht und eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr ohne Bewährung bei Unzumutbarkeit.
Muss der Grund im Testament stehen?
Ja, der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich angegeben sein und im Zeitpunkt der Errichtung vorgelegen haben.
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