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Ausgleichungspflicht

§§ 2050 ff. BGB sehen die Ausgleichung u. a. für Ausstattungen (z. B. zur Gründung einer Familie oder Existenz), Zuschüsse zum Lebensunterhalt und besondere Leistungen für den Erblasser vor. Andere Schenkungen sind nur ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser dies angeordnet hat.

Die Ausgleichung wirkt nur unter Abkömmlingen und nur im Verhältnis untereinander – nicht zwischen Ehegatten und Kindern. Sie erhöht rechnerisch den Nachlass, wodurch die nicht beschenkten Geschwister mehr erhalten.

Bei besonderen Pflegeleistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a BGB. In komplexen Familien mit Schenkungshistorie ist die korrekte Ermittlung oft entscheidend für den Streit unter den Erben.

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