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Erbauseinandersetzung: Den Nachlass unter den Erben aufteilen

Der Weg zur Teilung

Vor der Verteilung müssen die Nachlassverbindlichkeiten beglichen sein, denn verteilt wird nur der Überschuss. Erst danach wird der verbleibende Nachlass unter den Miterben nach ihren Quoten aufgeteilt. Sind Gegenstände nicht teilbar, etwa eine Immobilie, müssen sie verwertet oder einem Miterben gegen Ausgleich zugewiesen werden.

Die Auseinandersetzungsvereinbarung

Der praktische Normalfall ist eine Vereinbarung, in der die Miterben einvernehmlich regeln, wer welche Gegenstände erhält und wie Wertunterschiede ausgeglichen werden. Sie ist flexibel und erlaubt sachgerechte Lösungen, etwa die Übernahme der Immobilie durch einen Erben gegen Auszahlung der anderen. Betrifft die Vereinbarung ein Grundstück, ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Wenn keine Einigung gelingt

Scheitert die Vereinbarung, kann ein Miterbe die Auseinandersetzung gerichtlich verlangen. Voraussetzung ist die Teilungsreife: Die Verbindlichkeiten müssen geklärt und ein konkreter Teilungsplan möglich sein. Für unteilbare Immobilien führt der Weg über die Teilungsversteigerung, deren Erlös dann in die Teilung einfließt. Diese streitigen Wege sind langwierig, weshalb die einvernehmliche Lösung fast immer vorzugswürdig ist.

Häufige Fragen

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben nach Begleichung der Verbindlichkeiten. Mit ihr endet die Erbengemeinschaft.

Wie läuft die Auseinandersetzung ab?

Zuerst werden die Schulden beglichen, dann der Rest nach Quoten verteilt. Unteilbare Gegenstände werden verwertet oder gegen Ausgleich zugewiesen, idealerweise per Auseinandersetzungsvereinbarung.

Was bedeutet Teilungsreife?

Dass die Nachlassverbindlichkeiten geklärt sind und ein konkreter Teilungsplan aufgestellt werden kann. Sie ist Voraussetzung für die gerichtliche Auseinandersetzung.

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Weiterführend: Erbengemeinschaft auflösen, Teilungsversteigerung, Erbteil verkaufen.

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