Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen: So funktioniert § 2325 BGB
Die 10-Jahres-Frist mit jährlicher Abschmelzung
Die Frist beginnt mit Leistung der Schenkung (BGH NJW 1994, 1791) und läuft taggenau. § 2325 Abs. 3 BGB sieht ein Pro-rata-System vor: im ersten Jahr nach Schenkung volle Anrechnung, danach Reduktion um je 10 Prozent pro Jahr, nach 10 Jahren keine Anrechnung mehr.
Achtung: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe oder dem Tod (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Rückforderungsrecht beginnt sie ebenfalls nicht – die Schenkung wird voll angerechnet, egal wie lange sie zurückliegt.
| Jahre vor Tod | Anrechnungsquote |
|---|---|
| bis 1 Jahr | 100 % |
| 1–2 Jahre | 90 % |
| 2–3 Jahre | 80 % |
| 3–4 Jahre | 70 % |
| 4–5 Jahre | 60 % |
| 5–6 Jahre | 50 % |
| 6–7 Jahre | 40 % |
| 7–8 Jahre | 30 % |
| 8–9 Jahre | 20 % |
| 9–10 Jahre | 10 % |
| über 10 Jahre | 0 % |
Rechenbeispiel
Nachlasswert beim Tod: 100.000 Euro. Drei Jahre zuvor wurde dem Sohn eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro geschenkt. Pflichtteilsberechtigt: Tochter mit Quote 1/4.
Anrechnung der Schenkung: 300.000 Euro × 70 Prozent = 210.000 Euro. Fiktiver Nachlass: 100.000 + 210.000 = 310.000 Euro. Pflichtteilsergänzungsanspruch der Tochter: 1/4 von 310.000 = 77.500 Euro. Davon ab regulärer Pflichtteil aus 100.000 (= 25.000 Euro). Ergänzungsanspruch: 52.500 Euro.
Wer haftet auf den Ergänzungsanspruch?
Primär der Erbe aus dem Nachlass (§ 2325 BGB). Reicht der Nachlass nicht aus, haftet subsidiär der Beschenkte (§ 2329 BGB) – allerdings nur in Höhe seiner noch vorhandenen Bereicherung.
Häufige Fragen
Was zählt als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB?
Jede unentgeltliche Zuwendung: Geld, Immobilien, Anteile, aber auch Verzicht auf Forderungen oder Sicherheiten. Anstandsschenkungen und übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen.
Wirkt vorbehaltener Nießbrauch wirklich anrechnungsverhindernd?
Ja. Der BGH zieht den Schluss aus § 2325 Abs. 3 BGB: Solange der Schenker den Vermögensvorteil weiter genießt, hat er sich der Sache wirtschaftlich nicht entäußert – die 10-Jahres-Frist läuft nicht.
Wie weist man Schenkungen nach?
Über Bankunterlagen, Grundbuch (bei Immobilien), notarielle Urkunden. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB umfasst auch Schenkungen der letzten 10 Jahre.
Gilt das auch für Lebensversicherungen?
Bei Bezugsberechtigung Dritter wird der ausgezahlte Betrag in der Regel als Schenkung behandelt und angerechnet (BGH NJW 2010, 3232).
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