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Nießbrauch

Der Nießbrauch wird typischerweise dinglich im Grundbuch eingetragen. Der Berechtigte kann das belastete Grundstück bewohnen oder vermieten und die Mieten behalten – die Erträge fließen ihm zu, nicht dem Eigentümer.

Im Erbrecht entlastet der Nießbrauchsvorbehalt eine vorweggenommene Erbfolge: Der Schenker bleibt wirtschaftlich versorgt, das Eigentum geht aber bereits über. Steuerlich mindert der kapitalisierte Nießbrauch den Wert der Schenkung.

Wichtig: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung in der Regel nicht zu laufen, weil der Schenker die Sache wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben hat (BGH IV ZR 250/14).

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