Auflage
Anders als beim Vermächtnis fehlt der Auflage die unmittelbare Begünstigung einer bestimmten Person. Erfüllung kann von Miterben, Testamentsvollstreckern und – bei öffentlichen Interessen – der zuständigen Behörde verlangt werden (§ 2194 BGB).
Typische Beispiele: Grabpflege, Versorgung von Haustieren, Spende an eine gemeinnützige Einrichtung, Aufrechterhaltung eines Stiftungszwecks.
Verstößt der Beschwerte gegen die Auflage, kann der Erbteil oder das Vermächtnis nur dann entzogen werden, wenn das Testament eine entsprechende Rückfallklausel enthält.
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