Nachlasspflegschaft
Nach § 1960 BGB hat das Nachlassgericht von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, wenn die Erben unbekannt sind oder die Annahme ungewiss ist. Es bestellt einen Nachlasspfleger mit gesetzlich definiertem Wirkungskreis.
Der Nachlasspfleger verwaltet das Vermögen, ermittelt die Erben und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Sein Handeln wirkt für und gegen die späteren Erben.
Abzugrenzen ist die Nachlasspflegschaft von der Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB), die der Trennung von Eigen- und Nachlassvermögen auf Antrag der Erben dient.
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Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
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