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Öffentliches Testament

Der Erblasser kann seinen letzten Willen mündlich gegenüber dem Notar erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass darin sein letzter Wille enthalten ist (§ 2232 BGB). Der Notar prüft Testierfähigkeit und berät rechtlich.

Vorteile: rechtssichere Formulierung, geringeres Anfechtungsrisiko, Wegfall des Erbscheins gegenüber Banken und Grundbuchämtern bei eindeutigen Verhältnissen.

Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert (GNotKG). Bei komplexer Vermögensstruktur, Unternehmen, Patchwork oder Auslandsbezug ist die notarielle Form fast immer die sinnvollere Wahl.

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