Nachlassinsolvenz
Wird die Überschuldung erkennbar, sind Erben sogar verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern Nachlassinsolvenz zu beantragen (§ 1980 BGB). Andernfalls können sie sich gegenüber den Gläubigern schadenersatzpflichtig machen.
Antragsberechtigt sind Erben, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 315 ff. InsO.
Wie bei der Nachlassverwaltung ist eine ausreichende Insolvenzmasse Voraussetzung. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, kommt nur die Dürftigkeitseinrede in Betracht.
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