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Nottestament

Ist die Mitwirkung eines Notars unmöglich, kann der Erblasser vor dem Bürgermeister der Gemeinde (§ 2249 BGB) oder vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) testieren. Das See-Testament ergeht an Bord deutscher Schiffe (§ 2251 BGB).

Die formellen Anforderungen sind streng: Anwesenheit aller vorgeschriebenen Personen, Niederschrift, Vorlesung, Genehmigung, Unterschrift. Fehler führen zur Unwirksamkeit.

Überlebt der Erblasser den Notfall um mehr als drei Monate, verliert das Nottestament seine Wirkung (§ 2252 BGB). Es ist also eine Notlösung – kein Ersatz für ordentliche Testamentsgestaltung.

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