Pflichtteil
Der Pflichtteil schützt Abkömmlinge, Ehegatten und (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) Eltern des Erblassers davor, durch Testament oder Erbvertrag völlig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden. Er entsteht automatisch mit dem Erbfall, sobald der Berechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Anders als ein Erbteil ist der Pflichtteil kein Anteil an den Nachlassgegenständen, sondern ein reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer den Pflichtteil verlangt, wird nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft und hat keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände.
Die Höhe richtet sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses zum Todestag. Schenkungen der letzten zehn Jahre können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzugerechnet werden, abschmelzend um je 10 % pro abgelaufenem Jahr (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe – ein praktisch wichtiges Sonderthema.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und vom enterbenden Testament (§ 195 BGB), spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Vor Klage ist regelmäßig ein Auskunftsverlangen gegen die Erben sinnvoll, um den Nachlass und Schenkungen zu ermitteln. Bei Liquiditätsproblemen der Erben kommt eine Pflichtteilsstundung nach § 2331a BGB in Betracht.
Auch bekannt als: gesetzlicher Mindesterbteil, Pflichtteilsanspruch.
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