Pflichtteilsergänzung: Wenn der Erblasser verschenkt hat
Warum es den Anspruch gibt
Ohne diesen Schutz könnte ein Erblasser den Pflichtteil leicht umgehen, indem er sein Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt. Dann wäre der Nachlass leer und der Pflichtteil wertlos. Paragraph 2325 BGB verhindert das, indem er bestimmte Schenkungen rechnerisch zum Nachlass hinzuzählt. Der Ergänzungsanspruch ist eigenständig und steht auch einem Erben oder Miterben zu, dem sonst zu wenig bliebe.
Die Abschmelzung über zehn Jahre
Eine Schenkung wird nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigt. Maßgeblich ist ein Zeitfenster von zehn Jahren vor dem Erbfall, und innerhalb dieses Fensters sinkt die Anrechnung Jahr für Jahr.
| Zeit zwischen Schenkung und Erbfall | Anrechnung |
|---|---|
| im ersten Jahr | 100 Prozent |
| im zweiten Jahr | 90 Prozent |
| im dritten Jahr | 80 Prozent |
| im vierten Jahr | 70 Prozent |
| im fünften Jahr | 60 Prozent |
| im sechsten Jahr | 50 Prozent |
| im siebten Jahr | 40 Prozent |
| im achten Jahr | 30 Prozent |
| im neunten Jahr | 20 Prozent |
| im zehnten Jahr | 10 Prozent |
| nach zehn Jahren | 0 Prozent |
Wann die Frist nicht zu laufen beginnt
Behält sich der Schenker wesentliche Nutzungsrechte vor, etwa einen Nießbrauch an einer verschenkten Immobilie, beginnt die Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung nicht zu laufen, weil der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich weiter nutzt. Die Schenkung gilt dann als nicht im Sinne der Vorschrift geleistet. Solche Gestaltungen verfehlen ihr Ziel der Pflichtteilsreduzierung, die Schenkung bleibt voll anrechenbar.
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Schenkungen unter Ehegatten. Bei ihnen beginnt die Frist nach der Rechtsprechung erst mit Auflösung der Ehe, in der Regel also mit dem Tod. Schenkungen zwischen Ehegatten bleiben deshalb oft auch nach vielen Jahren voll anrechenbar.
Bewertung des Geschenks
Verbrauchbare Sachen wie Geld werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Bei anderen Gegenständen gilt das Niederstwertprinzip: Angesetzt wird der niedrigere der beiden Werte zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei einem Grundstück mit Nießbrauchsvorbehalt wird der Wertvergleich zunächst ohne die vorbehaltenen Rechte vorgenommen.
Rechenbeispiel
Ein Erblasser hat seiner neuen Lebensgefährtin vor sechs Jahren 150.000 Euro geschenkt und enterbt seinen Sohn. Der verbliebene Nachlass ist gering. Die Schenkung liegt im sechsten Jahr, wird also zu 50 Prozent angerechnet, das sind 75.000 Euro, die dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden. Auf diesen Ergänzungsbetrag bezieht sich die Pflichtteilsquote des Sohnes. Bei einer Quote von 1/2 ergibt sich aus der Schenkung ein Ergänzungsanspruch von 37.500 Euro, unabhängig vom übrigen Nachlass.
Gegen wen sich der Anspruch richtet
Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet unter den Voraussetzungen des Paragraphen 2329 BGB auch der Beschenkte. So bleibt der Anspruch auch dann durchsetzbar, wenn der Erbe selbst nicht genug erhalten hat.
Typische Fehler
Übersehen von Schenkungen, weil sie im Nachlass nicht auftauchen. Verkennen der Abschmelzung und damit falsche Erwartung. Nichtbeachten, dass Nießbrauchsvorbehalt und Ehegattenschenkung die Frist nicht anlaufen lassen. Verzicht auf den erweiterten Auskunftsanspruch zu Schenkungen.
Häufige Fragen
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein eigenständiger Anspruch nach Paragraph 2325 BGB, der Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass fiktiv hinzurechnet, um die Aushöhlung des Pflichtteils zu verhindern.
Wie lange werden Schenkungen berücksichtigt?
Bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall, mit jährlicher Abschmelzung um ein Zehntel. Im ersten Jahr voll, danach absteigend.
Zählt eine Schenkung mit Nießbrauch mit?
Ja, häufig voll, weil die Zehnjahresfrist bei vorbehaltenem Nießbrauch nach der Rechtsprechung nicht zu laufen beginnt.
Gilt die Abschmelzung auch bei Ehegatten?
Nein. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, sodass sie meist voll angerechnet werden.
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