Testamentsanfechtung
Anfechtungsgründe sind in §§ 2078–2083 BGB geregelt: Inhalts- oder Erklärungsirrtum, Motivirrtum, widerrechtliche Drohung und Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, dessen Existenz dem Erblasser unbekannt war.
Anfechtungsberechtigt ist, wem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zugutekäme. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht und führt zur rückwirkenden Unwirksamkeit der angefochtenen Verfügung.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 BGB); ausgeschlossen ist die Anfechtung 30 Jahre nach dem Erbfall.
Auch bekannt als: Anfechtung des Testaments, Anfechtung einer letztwilligen Verfügung.
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Testament rechtssicher gestalten oder anfechten: Formen, Formstrenge, Anfechtungsgründe und Fristen. Vermittlung an Fachanwalt für Erbrecht.
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