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Zugewinnausgleich im Erbfall

Die sogenannte ‚erbrechtliche Lösung‘ erhöht den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten um pauschal 1/4 – unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn erzielt wurde. Der Ehegatte erbt damit neben Kindern 1/2 statt 1/4.

Schlägt der Ehegatte das Erbe aus oder ist er testamentarisch enterbt, kann er stattdessen den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB beanspruchen – plus den ‚kleinen Pflichtteil‘ aus dem gesetzlichen Viertel.

Diese Wahlrechte sind in der Beratung von zentraler Bedeutung, etwa bei Berliner Testament, Pflichtteilsstreit oder vermögender Ehe mit großem Zugewinn.

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