Freibetrag bei Erbschaftsteuer
Die Freibeträge gelten je Erwerber und je Schenker innerhalb eines Zehnjahreszeitraums (§ 14 ErbStG). Das eröffnet das wichtigste Gestaltungselement der vorweggenommenen Erbfolge: gestaffeltes Verschenken über die Jahre.
Neben den persönlichen Freibeträgen existieren sachliche Befreiungen: Familienheim, Hausrat (41.000 EUR), bewegliche Gegenstände (12.000 EUR), Versorgungsfreibetrag des Ehegatten (256.000 EUR).
Wer Vermögen über mehrere Generationen weitergibt, sollte die Freibeträge auf Großeltern–Enkel-Schenkungen und vermächtnisweise Zuwendungen prüfen – diese werden in der Praxis häufig verschenkt.
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