Testament anfechten: Gründe, Fristen und Erfolgsaussichten
Anfechtung oder Unwirksamkeit
Zwei Dinge sind zu unterscheiden. Ein Testament kann von vornherein unwirksam sein, etwa weil die Form nicht gewahrt wurde oder der Erblasser nicht testierfähig war. Daneben kann ein wirksam errichtetes Testament durch Anfechtung beseitigt werden, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt. Bei der Anfechtung geht es also um Willensmängel des Erblassers.
Die Anfechtungsgründe
Praktisch bedeutsam ist die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, etwa eines erst nach Errichtung geborenen oder dem Erblasser unbekannten Kindes. Hier vermutet das Gesetz, dass der Erblasser bei Kenntnis anders verfügt hätte.
| Grund | Beschreibung |
|---|---|
| Inhaltsirrtum | der Erblasser irrte über den Inhalt seiner Erklärung |
| Motivirrtum | er ging von falschen Vorstellungen aus, etwa über eine Person |
| Drohung | er wurde widerrechtlich zur Verfügung gezwungen |
| Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten | ein Pflichtteilsberechtigter, von dem der Erblasser nichts wusste, wurde übergangen |
Wer anfechten kann und in welcher Frist
Anfechten kann, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekäme. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und in der Regel innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes vorzunehmen. Nach 30 Jahren ab dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen. Wegen dieser Fristen ist schnelles Handeln wichtig.
Erfolgsaussichten realistisch einschätzen
Eine Anfechtung verlangt den Nachweis des Anfechtungsgrundes, was im Erbfall schwierig sein kann, weil der Erblasser nicht mehr befragt werden kann. Besonders bei behaupteten Irrtümern ist die Beweislage oft dünn. Ein Fachanwalt prüft, ob ein tragfähiger Grund vorliegt und ob sich die Anfechtung wirtschaftlich lohnt.
Häufige Fragen
Wann kann ich ein Testament anfechten?
Bei einem Irrtum des Erblassers, bei widerrechtlicher Drohung oder bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, von dem der Erblasser nichts wusste.
Welche Frist gilt für die Anfechtung?
In der Regel ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht.
Was ist der Unterschied zur Unwirksamkeit?
Ein unwirksames Testament, etwa wegen Formfehlers oder fehlender Testierfähigkeit, entfaltet von vornherein keine Wirkung. Die Anfechtung beseitigt dagegen ein zunächst wirksames Testament wegen eines Willensmangels.
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