Europäische Erbrechtsverordnung
Seit 17.08.2015 gilt für Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der EU einheitlich: Erbstatut ist das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EuErbVO). Deutsche, die in Spanien überwintern und dort sterben, fallen u. U. unter spanisches Erbrecht – mit massiven Folgen für Pflichtteil und Form.
Erblasser können in einem Testament die Anwendung ihres Heimatrechts wählen (Art. 22 EuErbVO). Diese Rechtswahl ist eines der wichtigsten Instrumente moderner Vermögensnachfolge.
Zur Abwicklung dient das Europäische Nachlasszeugnis – eine EU-weit anerkannte Bescheinigung über Erbenstellung und Befugnisse, ausgestellt vom zuständigen Nachlassgericht des Erbstatuts.
Auch bekannt als: EuErbVO, EU-ErbVO.
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Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
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