Pflichtteilsstundung
§ 2331a BGB lässt eine Stundung zu, etwa wenn das Familienheim oder ein Unternehmen sonst verwertet werden müsste. Maßgebend ist eine umfassende Interessenabwägung; die Interessen des Pflichtteilsberechtigten dürfen nicht unverhältnismäßig zurückstehen.
Über die Stundung entscheidet auf Antrag das Nachlassgericht. Es bestimmt Dauer, Höhe der Raten und Verzinsung; üblicherweise wird das Familienheim oder Betriebsvermögen damit geschützt.
Die Stundungsmöglichkeit gehört in jede Nachfolgeplanung mit Immobilien- oder Unternehmensvermögen, in der die Liquidität der Erben begrenzt ist.
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