Testamentsvollstreckung
Der Erblasser ordnet die Testamentsvollstreckung im Testament an und benennt entweder konkret eine Person oder überlässt die Auswahl dem Nachlassgericht. Aufgaben und Befugnisse können sehr unterschiedlich zugeschnitten sein – von der reinen Abwicklung bis zur dauerhaften Verwaltung über Jahrzehnte.
Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder eigener Art: Er handelt im eigenen Namen, aber für den Nachlass. Eigengläubiger der Erben können nicht in den verwalteten Nachlass vollstrecken (§ 2214 BGB).
Typische Anwendungsfelder sind zerstrittene Familien, minderjährige Erben, Unternehmen und Behinderten- oder Bedürftigentestamente. Eine angemessene Vergütung steht ihm nach § 2221 BGB zu.
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