Ersatzerbe
§ 2096 BGB erlaubt es dem Erblasser, für jeden eingesetzten Erben einen Ersatzerben zu bestimmen. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB ergänzt das gesetzliche System: Bei Abkömmlingen treten deren eigene Abkömmlinge als Ersatzerben an ihre Stelle.
Die Anordnung verhindert Lücken im Testament. Ohne Ersatzerbenregelung greift im Zweifel die gesetzliche Erbfolge oder es entsteht eine ungewollte Anwachsung bei den übrigen Miterben.
Auch beim Vermächtnis ist die Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers möglich und sinnvoll (§ 2190 BGB).
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