Vorerbe
Die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) trennt zwei aufeinander folgende Erben. Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe auf Zeit; mit Eintritt des Nacherbfalls (regelmäßig sein Tod) fällt der Nachlass an den Nacherben.
Ohne Befreiung darf der Vorerbe Grundstücke nicht ohne Zustimmung verkaufen und nicht unentgeltlich verfügen. Der Erblasser kann den Vorerben nach § 2136 BGB weitgehend befreien – außer von der Beschränkung bei Schenkungen.
Die Konstruktion sichert Familienvermögen über Generationen, etwa bei Patchworkfamilien oder zur Versorgung des Ehegatten unter Erhalt des Stammvermögens für die Kinder.
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