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Erbschein beantragen: So läuft das Verfahren ab

Wann ein Erbschein gebraucht wird

Banken verlangen ihn zur Verfügung über Konten ab einem bestimmten Wert (meist 5.000–10.000 Euro). Grundbuchämter fordern ihn für Umschreibungen, ebenso Versicherungen und Behörden.

Nicht nötig ist er, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vorliegt – diese ersetzen den Erbschein im Grundbuchverfahren (§ 35 GBO) und bei den meisten Banken.

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde des Erblassers (Original).
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.
  • Geburtsurkunde des Antragstellers (zum Nachweis der Verwandtschaft).
  • Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde (falls relevant).
  • Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll (falls vorhanden).
  • Familienstammbuch oder Geburtsurkunden weiterer Miterben (für gemeinschaftlichen Erbschein).

Schritt für Schritt

1. Antrag beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Erblassers stellen. Termin online buchbar oder formlos schriftlich.

2. Eidesstattliche Versicherung vor dem Rechtspfleger oder einem Notar (§ 352 FamFG). Sie versichern, dass keine weiteren Erben bekannt sind, kein anderes Testament existiert und die Angaben richtig sind. Falschangaben sind strafbar (§ 156 StGB).

3. Prüfung durch das Gericht: Bei einfachen Fällen 4 bis 6 Wochen, bei Mehrerbschaft, ausländischen Bezügen oder Streit 8 bis 12 Wochen oder länger.

4. Aushändigung des Erbscheins. Original gegen Quittung.

Häufige Fragen

Was kostet der Erbschein?

Nach GNotKG anhand des Nachlasswerts: 200.000 € Nachlass = ca. 870 € Erbscheinsgebühr + 435 € für die Eidesstattliche Versicherung.

Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich der Antragsteller. Die Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB) und werden bei Mehrerbschaft anteilig getragen.

Geht es auch ohne persönliches Erscheinen?

Die Eidesstattliche Versicherung kann beim Notar des Wohnorts abgegeben werden – der leitet sie ans Nachlassgericht weiter. Praktisch bei Wohnsitz fern vom Nachlassgericht.

Was, wenn das Testament verschollen ist?

Sie können den Erbschein auf Basis gesetzlicher Erbfolge beantragen. Taucht später ein Testament auf, wird der Erbschein nach § 2361 BGB eingezogen.

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