Nachlassverbindlichkeiten
Mit dem Erbfall haften die Erben grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist möglich, muss aber aktiv herbeigeführt werden.
Die wichtigsten Werkzeuge zur Haftungsbegrenzung: Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB), Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO) und – in begrenzten Fällen – die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).
In der Praxis besteht die größte Gefahr nicht im Bekanntwerden ‚vergessener Schulden‘, sondern darin, Fristen für Ausschlagung oder Haftungsbeschränkung verstreichen zu lassen.
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Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
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