Erbteil
Der Erbteil bezeichnet die Quote (zum Beispiel 1/4 oder 1/2), zu der ein Miterbe am gesamten Nachlass beteiligt ist. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, hat er keinen Anspruch auf einzelne Sachen, sondern nur auf seinen Anteil am Ganzen.
Der Erbteil ist verkehrsfähig: Er kann verkauft, verschenkt oder belastet werden (§§ 2033 ff. BGB). Den übrigen Miterben steht in diesen Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB), das innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung ausgeübt werden muss.
Vom Erbteil zu unterscheiden ist die Erbquote – diese ist die rechnerische Größe, der Erbteil die rechtliche Position im Ganzen.
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