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Erbschein

Der Erbschein ist nicht zwingend erforderlich. Wer per notariellem Testament oder Erbvertrag bedacht ist, kann häufig allein damit (und der Eröffnungsniederschrift) seine Erbenstellung nachweisen – Banken und Grundbuchämter dürfen darüber hinaus keinen Erbschein verlangen (BGH IV ZR 170/12).

In allen anderen Fällen – privatschriftliches Testament, gesetzliche Erbfolge mit Immobilien, ausländische Konten – ist er praktisch unverzichtbar. Antragsberechtigt sind Erben, gegebenenfalls auch Nachlassgläubiger und der Testamentsvollstrecker.

Die Erteilung kostet Gerichts- und Notarkosten nach dem Nachlasswert. Bei Auslandsbezug innerhalb der EU kommt zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis in Betracht, das in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland unmittelbar wirkt.

Im Antragsverfahren ist die Erbenstellung durch Urkunden (Sterbeurkunde, Familienurkunden, Testament) und eine eidesstattliche Versicherung zu belegen. Stellt sich später heraus, dass der Erbschein unrichtig ist, kann das Nachlassgericht ihn einziehen (§ 2361 BGB); Dritte, die in gutem Glauben auf den Erbschein vertraut haben, sind weiterhin geschützt (§ 2366 BGB).

Auch bekannt als: Erbenzeugnis.

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