Anwachsung
§ 2094 BGB ordnet die Anwachsung an, wenn der Erblasser mehrere Erben auf Bruchteile eingesetzt hat und einer wegfällt. Die übrigen erben nach dem Verhältnis ihrer Quoten mit.
Die Anwachsung wird durch die Anordnung eines Ersatzerben verdrängt und bei Abkömmlingen häufig durch § 2069 BGB überlagert, der die Abkömmlinge des Weggefallenen einrücken lässt.
Bei der Erbengemeinschaft erhöht die Anwachsung den Anteil der verbleibenden Miterben unmittelbar; die Erbquoten werden entsprechend neu berechnet.
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