Europäisches Nachlasszeugnis: Wann es sinnvoll ist
Wann das ENZ Sinn ergibt
Immer dann, wenn Erben Vermögenswerte in mindestens zwei EU-Staaten abwickeln müssen. Statt für jedes Land einen eigenen nationalen Erbschein zu beschaffen, genügt das ENZ als europäischer Legitimationsnachweis.
Beispiele: Deutscher Erblasser hinterlässt Immobilie auf Mallorca; deutsche Erben benötigen Zugriff auf österreichisches Bankkonto; Übertragung von Anteilen einer französischen SARL.
Beantragung und Inhalt
Antragsbefugt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter (Art. 63 EU-ErbVO). Antrag beim international zuständigen Nachlassgericht (in der Regel am letzten Aufenthaltsort des Erblassers, Art. 4 EU-ErbVO).
Inhalt: Identität des Erblassers, Berechtigung des Antragstellers, Erbquoten, Befugnisse des Testamentsvollstreckers, Beschränkungen. Das ENZ wird auf einheitlichem Formblatt ausgestellt und in allen EU-Staaten ohne Anerkennungsverfahren akzeptiert (Art. 69 EU-ErbVO).
Geltungsdauer und Verlängerung
Beglaubigte Ausfertigungen des ENZ sind grundsätzlich 6 Monate gültig (Art. 70 Abs. 3 EU-ErbVO). Verlängerung auf Antrag jederzeit möglich, ohne erneute inhaltliche Prüfung.
Praxistipp: ENZ rechtzeitig vor wichtigen Abwicklungsterminen beantragen, da Verlängerungen ebenfalls Zeit brauchen.
Häufige Fragen
Gilt das ENZ auch in der Schweiz?
Nein. Die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Dänemark und Irland sind nicht an die EU-ErbVO gebunden. Dort gelten weiterhin nationale Legitimationsnachweise.
Kostet das ENZ mehr als der Erbschein?
Nein, gleiche Gebühr nach GNotKG basierend auf Nachlasswert. Bei 200.000 Euro: rund 870 Euro.
Kann das ENZ neben dem Erbschein beantragt werden?
Ja. Wer sowohl im Inland (Banken, Grundbuch) als auch im Ausland abwickeln muss, beantragt beide. Manche Erben nehmen das ENZ als Alternative für die deutschen Behörden – es wird dort grundsätzlich anerkannt.
Wer legt das anwendbare Erbrecht fest?
Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist im Testament möglich (Art. 22 EU-ErbVO).
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