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Erbfall

§ 1922 BGB normiert die Universalsukzession – die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, ohne dass es eines Übertragungsakts bedarf. Sie sind ab dem Erbfall Eigentümer der Sachen, Gläubiger der Forderungen und Schuldner der Verbindlichkeiten.

An den Erbfall knüpfen zahlreiche Fristen an: Ausschlagung, Pflichtteilsverjährung, Erbschaftsteueranzeige, Anfechtung von Schenkungen.

Der Erbfall ist nicht identisch mit der Annahme oder Ablehnung der Erbschaft – diese ist ein zweiter Schritt mit eigener Frist und Wirkung.

Auch bekannt als: Eintritt des Erbfalls, Tod des Erblassers.

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