Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wer schenkt, vermindert seinen Nachlass und damit auch den Pflichtteil. § 2325 BGB verhindert das: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Berechnung wieder hinzugerechnet. Der Pflichtteil wird also so berechnet, als hätte es die Schenkung nicht gegeben.
Der Wert der Schenkung wird allerdings nicht voll angesetzt: Für jedes vollendete Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird er um ein Zehntel abgeschmolzen (sog. Pro-rata-Regelung). Eine Schenkung vor neun Jahren wird nur noch zu 10 % angesetzt.
Sonderregeln gelten bei Schenkungen an den Ehegatten (Frist beginnt erst mit Auflösung der Ehe) und bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt – hier läuft die Zehnjahresfrist häufig nicht.
Auch bekannt als: Pflichtteilsergänzung, Schenkungsergänzung.
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