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Erbscheinsantrag

Antragsberechtigt ist jeder Erbe (§ 2353 BGB). Der Antrag erfolgt zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder beim Notar. Anzugeben sind u. a. Zeit und Ort des Erbfalls, das Verhältnis zum Erblasser und alle bekannten Miterben.

Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert; vor Antragstellung lohnt sich die Prüfung, ob ein eröffnetes notarielles Testament den Erbschein ersetzt – das spart oft Tausende Euro.

Der Erbschein kann als Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein oder Teilerbschein ausgestellt werden; bei Auslandsbezug ist häufig zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis sinnvoll.

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  • Themenseite: Nachlassplanung

    Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.

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