Fiskuserbrecht
§ 1936 BGB ordnet den Fiskus als gesetzlichen Erben letzter Ordnung an, damit niemals ein erbloser Nachlass entsteht. Zuständig ist das Land des letzten Wohnsitzes; war ein solcher in Deutschland nicht vorhanden, der Bund.
Der Fiskus haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt auf den Nachlass (§ 2011 BGB) und kann die Erbschaft nicht ausschlagen.
Häufig wird der Fiskus aktiv, um herrenlose Wohnungen zu räumen, Konten abzuwickeln und Immobilien zu verwerten. Wer das vermeiden will, sollte rechtzeitig testieren oder einen Erbvertrag schließen.
Auch bekannt als: Erbrecht des Staates.
Weiterlesen
- Themenseite: Nachlassplanung →
Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
Zurück zur Glossar-Übersicht.