Vermächtnis
Mit dem Vermächtnis kann der Erblasser bestimmte Gegenstände, Geldbeträge, Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch) oder Forderungen außerhalb der Erbquote zuwenden – ohne den Bedachten in die Pflichten der Erbenstellung zu nehmen.
Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Erbfall Gläubiger der Erben. Die Übertragung des Gegenstands muss in einem zweiten Schritt erfolgen (z. B. Auflassung bei Grundstücken).
Vermächtnisse sind ein zentrales Steuerungsinstrument: Sie ermöglichen flexible Lösungen für Patchworkfamilien, Steueroptimierung über die Freibeträge der Kinder und gezielte Zuwendungen an gemeinnützige Empfänger.
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Testament rechtssicher gestalten oder anfechten: Formen, Formstrenge, Anfechtungsgründe und Fristen. Vermittlung an Fachanwalt für Erbrecht.
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