Testament
Das BGB kennt zwei Grundformen: das eigenhändige Testament (vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift, § 2247 BGB) und das öffentliche, vom Notar beurkundete Testament (§ 2232 BGB). Beide haben dieselbe Wirksamkeit; das öffentliche bietet Beweisvorteile und ersetzt im Erbfall häufig den Erbschein.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zusätzlich ein gemeinschaftliches Testament errichten (Berliner Testament). Andere Personen – auch Verlobte oder Geschwister – können das nicht; sie sind auf den Erbvertrag verwiesen.
Wirksam ist nur, wer testierfähig ist (§ 2229 BGB). Streit darüber ist im Erbfall häufig und führt zu Anfechtungen wegen behaupteter Demenz oder psychischer Erkrankungen. Wer Zweifel an seiner Testierfähigkeit erwarten muss, sollte ein notarielles Testament errichten und sich ein fachärztliches Attest beibringen.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange der Erblasser testierfähig ist (§§ 2253 ff. BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig ausgeschlossen – ein Punkt, der bei Berliner Testamenten häufig unterschätzt wird.
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