Erbengemeinschaft
Mit dem Erbfall werden alle Miterben gemeinschaftlich Eigentümer aller Nachlassgegenstände. Niemand kann allein über einzelne Gegenstände verfügen; selbst die Verwaltung erfordert je nach Maßnahme Mehrheit oder Einstimmigkeit (§§ 2038, 2040 BGB).
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft – sie endet erst mit der vollständigen Auseinandersetzung. Jeder Miterbe hat einen Anspruch darauf, die Auseinandersetzung jederzeit zu verlangen (§ 2042 BGB), sofern keine Teilungsanordnung oder Teilungsausschluss greift.
Streitige Punkte sind typischerweise Immobilien (Verkauf vs. Halten), Bewertung von Schenkungen, Ausgleichungspflicht und der Umgang mit Unternehmen. Bleibt eine Einigung aus, droht die Teilungsversteigerung – häufig wirtschaftlich nachteilig, weil Versteigerungserlöse regelmäßig unter dem Verkehrswert liegen.
Wer aus der Erbengemeinschaft heraus möchte, kann seinen Erbteil notariell verkaufen (§ 2033 BGB). Den übrigen Miterben steht dann ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Bis zur Auseinandersetzung haften alle Miterben für Nachlassverbindlichkeiten – als Gesamtschuldner und grundsätzlich mit ihrem Eigenvermögen, soweit keine Haftungsbeschränkung greift.
Auch bekannt als: Miterbengemeinschaft, Erbgemeinschaft.
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